Donnerstag, 11. Mai 2017

Kulturgutschutzgesetz Datenbank KGSG

Kulturgutschutzgesetz - Ein Gesetz regelt, was im Land bleibt!

kulturgutschutz-deutschland.de - diese Datenbank sollte jeder kennen, der mit Kulturgütern oder Kunst umgeht!

Kulturgüter und ihr Schutz - Eine Datenbank für nationales Kulturgut in Deutschland


Nach Kapitel 1 des KGSG wird durch diese gesetzliche Regelung das nationale Kulturgut gegen Abwanderung geschützt. Das neue Gesetz regelt die Ein- und Ausfuhr, das "Inverkehrbringen" und die Rückgabe ungerechtfertigt ein- oder ausgeführter Kulturgüter. hier der Link zur offiziellen Datenbank kulturgutschutz-deutschland.de - hier können Sie über die Suchfunktion Objekte abfragen oder einen Spezialisten finden und vieles mehr.
Oder schauen Sie mal, was in Bayern schon alles als Kulturgut eingetragen wurde - unter diesem Link  zur offiziellen Website von Kulturschutz-Deutschland.de


Familienwappen mit Helm und Helmzier, Bildhauerarbeit,
Foto: Helga Waess - Archiv



Was sind "Kulturgüter"?


Vorrangig genannt werden nationale "Kunstwerke" und "archäologische Kulturgüter", bewegliche Dinge, die von Menschenhand geschaffen wurden und Aufschluss über das Leben in der Vergangenheit geben, als Kulturgüter bezeichnet.

Das Kulturgutschutzgesetz regelt, was aus dem Bundesgebiet ausgeführt oder eingeführt wird. Die Besitzverhältnisse werden überprüft und die tatsächliche "Sachherrschaft" ermittelt. Besonderes Augenmerk liegt hier auf Kulturgütern aus Drittstaaten oder die Ausfuhr in diese. Drittstaaten, sind per Gesetz alle Staaten außerhalb der Europäischen Union.

Der geschichtliche, künstlerische oder archäologische Wert eines "Kulturgutes" muss von staatlich bestimmten Stellen geprüft werden. Zu den beweglichen Kulturgütern gehören zum Beispiel auch paläontologische, ethographische, numismatische oder wissenschaftlich wertvolle Zeugnisse.

"Kulturgut bewahrende Einrichtungen" wie Museen, Archive und Bibliotheken werden vielfach mit der Untersuchung der angemeldeten Objekte betraut.


Das Kulturgutschutzgesetz (KGSG, Kap. 1, § 2, (1) 7 und 13) erweitert die "Haager Konvention" von 1954, welche den "Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten" festschrieb. Und das KGSG erweitert das "UNESCO-Übereinkommen" (KGSG, Kap. 1, § 2, (1) 17) für "Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut" (BGBI. 2007 II, S. 526, 627).


Welche Behörden prüfen das Kulturgut?


Die Prüfbehörden werden von den jeweiligen Bundesländern benannt (KGSG, Kap. 1, § 3). Bund und Länder arbeiten gemeinsam an der Veröffentlichung der "Verzeichnisse national wertvollen Kulturerbes".

EINE DATENBANK zum Kulturgutschutz in Deutschland ist öffentlich zugänglich

Im Internet auf der offiziellen Homepage: kulturgutschutz-deutschland.de

Neben  den Zielen und Aufgaben findet man hier auch die Behörden und Ansprechpartner und verschiedene anerkannte Sachverständige.

Diese Homepage sollte jeder Sammler, Kunsthändler, Wissenschaftler und jeder Kunst- und Kultur-Beauftragte kennen.